b) Nach Art. 18 Abs. 1 VRPG stellen die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Sie bestimmen Art und Umfang der Ermittlungen, ohne an die Beweisanträge der Parteien gebunden zu sein (Art. 18 Abs. 2 VRPG). Die Sachverhaltsfeststellung umfasst dabei das Zusammentragen, Nachprüfen und Bewerten der Sachumstände, die für die Rechtsanwendung entscheidwesentlich sind (sog. rechtserheblicher Sachverhalt).8 Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände und Beweismittel erhoben hat.