a) Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei unklar, was unter dem Begriff «Gartenanlage» genau gemeint sei (erster Punkt der Wiederherstellung). Ergänzend bemerkt er, ein bestehender Gartensitzplatz befinde sich unterhalb des Friedhofes auf der Nachbarparzelle, weshalb ihm eine «mutmassliche Gartenanlage» nicht angerechnet werden könne.