Hätte sich der Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung einbringen können, hätten Missverständnisse vermieden und Sachverhaltsfragen vorgängig geklärt werden können. Indem die Gemeinde den Beschwerdeführer nicht anhörte, bevor sie verfügte, hat sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und mithin eine grundlegende Verfahrensgarantie verletzt. Dieser Verfahrensmangel ist eindeutig und erheblich. Eine Heilung des Verfahrensfehlers fällt im vorliegenden Fall ausser Betracht, da hier die Rückweisung zu keinem prozessualen Leerlauf führt, sondern der richtigen Rechtsfindung dient (vgl. Erwägung 6b). 4. Sachverhaltsfeststellung