c) Nach den Akten hat die Gemeinde gestützt auf das Schreiben des AWN verfügt, ohne dass sie vorgängig den Beschwerdeführer anhörte. Soweit ersichtlich, hatte der Beschwerdeführer auch keine Gelegenheit, sich vor dem Wiederherstellungsentscheid der Gemeinde zum Schreiben des AWN bzw. zum Sachverhalt zu äussern. Dem Beschwerdeführer wurde im vorinstanzlichen Verfahren somit nicht ermöglicht, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen. Hätte sich der Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung einbringen können, hätten Missverständnisse vermieden und Sachverhaltsfragen vorgängig geklärt werden können.