Wegräumen des deponierten Materials (vierter Punkt) und die Wiederaufforstung (fünfter Punkt der Wiederherstellung), sind mangels Anfechtung unbestritten und nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Diesbezüglich ist die Wiederherstellungsverfügung vom 24. Februar 2022 in Rechtskraft erwachsen. 3. Rechtliches Gehör