d) Aus den Ausführungen folgt, dass im vorliegenden Fall der Rückbau der Gartenanlage im Wald (erster Punkt der Wiederherstellung), der Rückbau des erstellten Weges (zweiter Punkt der Wiederherstellung), der Rückbau des Gemüsegartens, soweit dieser nicht im Wald liegt (dritter Punkt der Wiederherstellung), und die Wiederherstellungsfrist betreffend die Wiederaufforstung (fünfter Punkt der Wiederherstellung) Streitgegenstand bilden.