Bezüglich der vierten Wiederherstellungsmassnahme, dem Wegräumen des deponierten Materials, bemerkt der Beschwerdeführer, er werde das unerlaubt gelagerte Material selbstverständlich wegräumen. Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer mit Bezug auf die fünfte Wiederherstellungsmassnahme, die Wiederherstellungsfrist für die Wiederaufforstung mit standortgerechten Baum- und Straucharten sei zu kurz bemessen.