Hinsichtlich der dritten Wiederherstellungsmassnahme, dem Rückbau des Gemüsegartens, erklärt der Beschwerdeführer, soweit eine kleine Fläche des Gemüsegartens in den Wald rage, werde er diese Fläche in die Wiederaufforstung einbeziehen. Der übrige Teil des Gemüsegartens liege jedoch ausserhalb der Waldzone und existiere seit «nach dem 2. Weltkrieg». Bezüglich der vierten Wiederherstellungsmassnahme, dem Wegräumen des deponierten Materials, bemerkt der Beschwerdeführer, er werde das unerlaubt gelagerte Material selbstverständlich wegräumen.