4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte bei der Gemeinde die Vorakten ein. Mit Schreiben vom 19. April 2022 bemerkte die Gemeinde ohne einen Antrag zu stellen, sie habe der Aufforderung des AWN Folge geleistet und dementsprechend die Wiederherstellungsverfügung vom 24. Februar 2022 erlassen. Auf die Rechtsschriften und die vorhandenen Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen