Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 120/2022/15 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 31. Mai 2022 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer und Baupolizeibehörde der Gemeinde Sutz-Lattrigen, Gemeindeverwaltung, Poststrasse 21, 2572 Sutz-Lattrigen betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde Sutz-Lattrigen vom 24. Februar 2022 (Rodung, Anlagen im Wald) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer hat ein Nutzniessungsrecht an der im Miteigentum seiner beiden Kinder stehenden Parzelle Sutz-Lattrigen Grundbuchblatt Nr. E.________. Die Parzelle befindet sich im Perimeter der Überbauungsordnung Nr. 4 «Kirchrain» und ist mit einem Gebäude überbaut. Die Parzelle Nr. E.________ umfasst gemäss dem Grundstück-Informationssystem des Kantons Bern (GRUDIS) eine Fläche von insgesamt 3019 m2. Davon gilt eine zusammenhängende Fläche von rund 1154 m2 als Wald im Rechtssinne. 2. Am 2. Februar 2022 führte eine Mitarbeiterin des Amts für Wald und Naturgefahren (AWN) auf der Parzelle Nr. E.________ eine waldrechtliche Kontrolle durch. Das AWN stellte fest, dass der Wald gegenüber der rechtskräftig festgestellten Waldgrenze stark zurückgedrängt worden ist, im Wald ein Weg erstellt wurde, ein Teil der Waldfläche als Gemüsegarten genutzt wird und auf dem Waldareal Material gelagert wird. Mit Schreiben vom 8. Februar 2022 wandte sich das AWN an die Gemeinde und forderte diese auf, gestützt auf Art. 46 BauG1 die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes in die Wege zu leiten. In der Folge verfügte die Gemeinde ohne weitere Abklärungen zu treffen mit Wiederherstellungsverfügung vom 24. Februar 2022 folgende Wiederherstellungsmassnahmen: «- Rückbau des erstellten Weges - Rückbau Gemüsegarten - Wegräumen des deponierten Materials (Anhänger, Materialkisten, Gartenutensilien, Palettensofa) 1 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 1/10 BVD 120/2022/15 - Wiederaufforstung/Rekultivierung des illegal gerodeten Waldes mit standortgerechten Baum- und Straucharten» Die Gemeinde verpflichtete den Beschwerdeführer, alle Wiederherstellungsmassnahmen bis zum 31. Mai 2022 umzusetzen. Weiter wies die Gemeinde auf die Möglichkeit der Ersatzvornahme hin. Im Übrigen verwies die Gemeinde auf das Schreiben des AWN vom 8. Februar 2022 und erklärte dieses zum Bestandteil der Wiederherstellungsverfügung vom 24. Februar 2022. 3. Gegen die Wiederherstellungsverfügung vom 24. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. März 2022 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er wehrt sich gegen diverse Wiederherstellungsmassnahmen sowie gegen die Wiederherstellungsfrist betreffend die Wiederaufforstung. 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte bei der Gemeinde die Vorakten ein. Mit Schreiben vom 19. April 2022 bemerkte die Gemeinde ohne einen Antrag zu stellen, sie habe der Aufforderung des AWN Folge geleistet und dementsprechend die Wiederherstellungsverfügung vom 24. Februar 2022 erlassen. Auf die Rechtsschriften und die vorhandenen Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Wiederherstellungsbefehls durch den vor- instanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 65 VRPG3). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Streitgegenstand a) Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand. Sowohl für das Einleiten eines Beschwerdeverfahrens als auch für dessen Umfang und eine allfällige vorzeitige Beendigung gilt somit die Verfügungs- oder Dispositionsmaxime sowie das Rügeprinzip. Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.4 Ausgangspunkt zur Beantwortung der Frage, was behördlicher Überprüfung bedarf, sind gestützt auf das Rügeprinzip somit die Rechtsbegehren der beschwerdeführenden Partei. Diese müssen im Zusammenhang mit der Begründung und den darin enthaltenen Rügen gelesen werden. 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 4 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 bis 14. 2/10 BVD 120/2022/15 b) Die Gemeinde verpflichtete den Beschwerdeführer in der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung bis zum 31. Mai 2022 folgenden fünf Wiederherstellungsmassnahmen auszuführen: 1. Rückbau der erstellten Gartenanlage im Wald, 2. Rückbau des erstellen Weges, 3. Rückbau des Gemüsegartens, 4. Wegräumen des deponierten Materials (Anhänger, Materialkisten, Gartenutensilien, Palettensofa) sowie 5. Wiederaufforstung des illegal gerodeten Waldes mit standortgerechten Baum- und Straucharten. c) Im Zusammenhang mit der ersten Wiederherstellungsanordnung, namentlich dem Rückbau der erstellen Gartenanlage im Wald, kritisiert der Beschwerdeführer, es sei unklar, was unter dem Begriff «Gartenanlage» genau zu verstehen sei. Betreffend die zweite Anordnung hält der Beschwerdeführer fest, er werde für den erstellten Weg die Baubewilligung beantragen. Hinsichtlich der dritten Wiederherstellungsmassnahme, dem Rückbau des Gemüsegartens, erklärt der Beschwerdeführer, soweit eine kleine Fläche des Gemüsegartens in den Wald rage, werde er diese Fläche in die Wiederaufforstung einbeziehen. Der übrige Teil des Gemüsegartens liege jedoch ausserhalb der Waldzone und existiere seit «nach dem 2. Weltkrieg». Bezüglich der vierten Wiederherstellungsmassnahme, dem Wegräumen des deponierten Materials, bemerkt der Beschwerdeführer, er werde das unerlaubt gelagerte Material selbstverständlich wegräumen. Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer mit Bezug auf die fünfte Wiederherstellungsmassnahme, die Wiederherstellungsfrist für die Wiederaufforstung mit standortgerechten Baum- und Straucharten sei zu kurz bemessen. d) Aus den Ausführungen folgt, dass im vorliegenden Fall der Rückbau der Gartenanlage im Wald (erster Punkt der Wiederherstellung), der Rückbau des erstellten Weges (zweiter Punkt der Wiederherstellung), der Rückbau des Gemüsegartens, soweit dieser nicht im Wald liegt (dritter Punkt der Wiederherstellung), und die Wiederherstellungsfrist betreffend die Wiederaufforstung (fünfter Punkt der Wiederherstellung) Streitgegenstand bilden. Die übrigen Teile der Wiederherstellungsverfügung vom 24. Februar 2022, namentlich der Rückbau des Gemüsegartens, soweit dieser in den Wald ragt (dritter Punkt der Wiederherstellung), das Wegräumen des deponierten Materials (vierter Punkt) und die Wiederaufforstung (fünfter Punkt der Wiederherstellung), sind mangels Anfechtung unbestritten und nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Diesbezüglich ist die Wiederherstellungsverfügung vom 24. Februar 2022 in Rechtskraft erwachsen. 3. Rechtliches Gehör a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern. Eindeutige und erhebliche Gehörsverletzungen sind auch ohne entsprechende Rüge von Amtes wegen aufzugreifen.5 5 VGE 2014/99 vom 13. Oktober 2014, E. 3.3; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 13. 3/10 BVD 120/2022/15 b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein formeller Anspruch; die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine Gehörsverletzung kann aber dann geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz dieselbe Kognition hat wie die Vorinstanz und der beschwerdeführenden Person aus der Heilung kein Nachteil erwächst. Eine Heilung kommt in erster Linie bei nicht besonders schwerwiegenden Gehörsverletzungen in Frage. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist aber auch bei schwerwiegenden Gehörsverletzungen eine Heilung nicht ausgeschlossen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären.6 Die Heilung des rechtlichen Gehörs ist allenfalls bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.7 c) Nach den Akten hat die Gemeinde gestützt auf das Schreiben des AWN verfügt, ohne dass sie vorgängig den Beschwerdeführer anhörte. Soweit ersichtlich, hatte der Beschwerdeführer auch keine Gelegenheit, sich vor dem Wiederherstellungsentscheid der Gemeinde zum Schreiben des AWN bzw. zum Sachverhalt zu äussern. Dem Beschwerdeführer wurde im vorinstanzlichen Verfahren somit nicht ermöglicht, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen. Hätte sich der Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung einbringen können, hätten Missverständnisse vermieden und Sachverhaltsfragen vorgängig geklärt werden können. Indem die Gemeinde den Beschwerdeführer nicht anhörte, bevor sie verfügte, hat sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und mithin eine grundlegende Verfahrensgarantie verletzt. Dieser Verfahrensmangel ist eindeutig und erheblich. Eine Heilung des Verfahrensfehlers fällt im vorliegenden Fall ausser Betracht, da hier die Rückweisung zu keinem prozessualen Leerlauf führt, sondern der richtigen Rechtsfindung dient (vgl. Erwägung 6b). 4. Sachverhaltsfeststellung a) Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei unklar, was unter dem Begriff «Gartenanlage» genau gemeint sei (erster Punkt der Wiederherstellung). Ergänzend bemerkt er, ein bestehender Gartensitzplatz befinde sich unterhalb des Friedhofes auf der Nachbarparzelle, weshalb ihm eine «mutmassliche Gartenanlage» nicht angerechnet werden könne. b) Nach Art. 18 Abs. 1 VRPG stellen die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Sie bestimmen Art und Umfang der Ermittlungen, ohne an die Beweisanträge der Parteien gebunden zu sein (Art. 18 Abs. 2 VRPG). Die Sachverhaltsfeststellung umfasst dabei das Zusammentragen, Nachprüfen und Bewerten der Sachumstände, die für die Rechtsanwendung entscheidwesentlich sind (sog. rechtserheblicher Sachverhalt).8 Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände und Beweismittel erhoben hat. c) Weder in der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung noch im Schreiben des AWN ist umschrieben, was mit der «Gartenanlage im Wald» gemeint ist. Auch anhand der vorliegenden Akten lässt sich nicht eruieren, was unter dem Begriff «Gartenanlage» zu verstehen ist. Diesbezüglich hat die Gemeinde den Sachverhalt offenkundig unvollständig ermittelt. Bezüglich der Anordnung, wonach die erstellte Gartenanlage im Wald zurückzubauen ist (erster Punkt der Widerherstellung), ist die Wiederherstellungsverfügung unklar und aufzuheben. Der Begriff 6 BGE 142 II 218 E. 2.8.1; Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 9 bis 11. 7 Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 21 und 39. 8 Vgl. BVR 2009 S. 149 E. 5.1; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 31. 4/10 BVD 120/2022/15 «Gartenanlage» ist klar zu definieren und der diesbezügliche Sachverhalt festzustellen (vgl. Erwägung 6d). 5/10 BVD 120/2022/15 5. Wiederherstellung a) Die Baupolizeibehörde veranlasst die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bei widerrechtlicher Bauausführung oder bei nachträglicher Missachtung von Bauvorschriften, Bedingungen und Auflagen (Art. 47 Abs. 6 BewD9). Die Wiederherstellungsverfügung muss im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen. Weiter setzt die Baupolizeibehörde nach Art. 46 Abs. 2 BauG der jeweiligen Grundeigentümerin bzw. dem Grundeigentümer oder der Baurechtsinhaberin bzw. dem Baurechtsinhaber eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes unter Androhung der Ersatzmassnahme. b) Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen den Rückbau des bestehenden Weges (zweiter Punkt der Wiederherstellung). Er bringt zum einen vor, das AWN habe den Rückbau des bestehenden Weges nicht verlangt. Zum anderen argumentiert er, der Weg bestehe seit langer Zeit und habe aufgrund der steilen Hanglage unterhalten werden müssen. Dass er für den Wegunterhalt eine Baubewilligung hätte einholen müssen, habe er nicht gewusst. Diese werde er umgehend beantragen. In der Wiederherstellungsverfügung ist auf die Möglichkeit der Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs hinzuweisen (Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG). Dieser Hinweis ist zwingend, ausser ein nachträgliches Baugesuch sei ausgeschlossen, weil bereits rechtskräftig über das Bauvorhaben entschieden ist, oder eine Baubewilligung offensichtlich ausser Frage steht.10 Beides ist hier nicht der Fall. Aus dem Schreiben des AWN vom 8. Februar 2022 kann nicht geschlossen werden, dass der bestehende Weg offensichtlich nicht bewilligungsfähig wäre. Lediglich betreffend die Rodung bemerkte das AWN, dass kein Verhandlungsspielraum bestehe. Zudem ist nirgends aktenkundig, dass über den Weg rechtskräftig entschieden worden ist. Die Gemeinde hätte in der Wiederherstellungsverfügung daher bezüglich des erstellten Weges Gelegenheit für das Einreichen eines nachträglichen Baugesuchs geben müssen. Das hat die Gemeinde fälschlicherweise nicht getan. In diesem Punkt enthält die angefochtene Wiederherstellungs- verfügung einen Mangel und ist aufzuheben. Die Gemeinde hat dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, für den erstellen Weg ein nachträgliches Baugesuch einzureichen (vgl. Erwägung 6c). c) Weiter kritisiert der Beschwerdeführer den Rückbau des Gemüsegartens, soweit dieser ausserhalb des Waldes liegt (dritter Punkt der Wiederherstellung). Er führt aus, 95 Prozent der Fläche des Gemüsegartens, welche seit dem zweiten Weltkrieg bestehe, liege ausserhalb der Waldzone. Mit einer Verfügung werden Rechtsverhältnisse verbindlich und erzwingbar festgelegt.11 Die Verfügung muss so bestimmt sein, dass sich die Adressaten danach richten können. In der Wiederherstellungsverfügung ist deshalb genau zu bezeichnen, welche Teile in welchem Umfang wiederhergestellt und in welchen Zustand sie zurückgebaut werden müssen.12 Die angefochtene Verfügung ist bezüglich des Umfangs des Gartenrückbaus unklar und zu unbestimmt. So hat die Gemeinde den Rückbau des Gemüsegartens in allgemeiner Weise angeordnet, obwohl aktenkundig ist, dass ein grosser Teil der Gartenfläche nicht im Wald liegt. In diesem Punkt ist die 9 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 10 Magdalena Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen, Diss. Zürich 1998, S. 110; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 46 N. 13 Bst. d; BGer 1P.672/2000 vom 22. Februar 2001, E. 3a; BVR 2007 S. 164 ff. E. 4.1. 11 Markus Müller, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 7. 12 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N 10. 6/10 BVD 120/2022/15 Wiederherstellungsverfügung ebenfalls aufzuheben und durch die Gemeinde zu präzisieren (vgl. Erwägung 6d). d) Im vorliegenden Fall ordnete die Gemeinde die «Wiederaufforstung/Rekultivierung» mit standortgerechten Baum- und Straucharten bis am 31. Mai 2022 an. Der Beschwerdeführer verlangt die Erstreckung dieser Frist (fünfter Punkt der Wiederherstellung). Zur Begründung führt er aus, er beabsichtige 60 bis 80 Bäume und Sträucher anzupflanzen. Er ist der Meinung, die angeordnete Wiederherstellungsfrist reiche nicht, um diese Arbeiten auszuführen. Zudem argumentiert er, die nächste Periode für eine erfolgreiche Aufforstung liege im Frühwinter 2022. Auch die Wiederherstellungsfrist muss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen.13 Die Wiederherstellungsfrist ist demzufolge so zu bemessen, dass die pflichtige Person nach allgemeiner Erfahrung ihre Pflicht bis zum Ablauf der Frist erfüllen kann. In der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung hat sich die Gemeinde zur Angemessenheit der Wiederherstellungsfrist nicht geäussert. Auch das AWN setzte sich in seinem Schreiben vom 8. Februar 2022 mit keinem Wort mit der Frist für die Wiederaufforstung auseinander. Es ist daher nicht nachvollziehbar, ob für die Wiederaufforstung tatsächlich eine zeitliche Dringlichkeit besteht und die angesetzte Frist mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbar ist. Die Wiederherstellungsverfügung ist somit auch in diesem Punkt mangelhalft. Die angesetzte Frist für die Wiederaufforstung wird aufgehoben und muss unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips neu festgesetzt werden. Aufgrund der Aktenlage kann auch die BVD nicht schlüssig beurteilen, in welcher Jahreszeit die Wiederaufforstung geeignet ist und welche Zeitdauer für die Wiederaufforstung für den Beschwerdeführer aufgrund der konkreten Gegebenheiten vor Ort als zumutbar erscheint. Diese Fragen sind von der Gemeinde zu klären, die mit den örtlichen Verhältnissen vertraut ist (vgl. Erwägung 6d). e) Schliesslich muss die Baupolizeibehörde in der Wiederherstellungsverfügung festlegen, wen sie zur Beseitigung eines baurechtswidrigen Zustandes verpflichten will und welchen Drittpersonen sie die Wiederherstellungsverfügung zusätzlich eröffnen muss, weil diese mehr als jedermann davon betroffen sind. Nach Art. 46 Abs. 2 BauG ist die Wiederherstellungsverfügung an die Grundeigentümerschaft oder die Baurechtsinhaberin bzw. den Baurechtsinhaber zu richten. Ist die Nutzerin oder der Nutzer eines Grundstückes nicht identisch mit der Grund- eigentümerschaft, so ist zusätzlich auch die Eigentümerschaft des Grundstücks ins Recht zu fassen. Damit wird eine allfällige Zwangsvollstreckung sichergestellt, die ohne förmlichen Beizug der Grundeigentümerschaft ausgeschlossen wäre. Falls die Verfügung nicht an die Grund- eigentümerschaft adressiert ist, bedarf es allenfalls einer weiteren Verfügung an die Grundeigentümerschaft, damit die Verfügung durchgesetzt werden kann.14 Die Gemeinde hat nur den Beschwerdeführer zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verpflichtet. Die Parzelle Nr. E.________ steht allerdings im Miteigentum seiner Kinder. Gegen ihren Willen könnte die angefochtene Wiederherstellungsverfügung somit nicht durchgesetzt werden. Die Wiederherstellungsverfügung hätte auch an die Miteigentümer der Parzelle Nr. E.________ adressiert werden müssen. Diesbezüglich ist die angefochtene Wiederherstellung ebenfalls mangelhaft (vgl. Erwägung 6c). 13 Markus Müller/Reto Feller, Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2021, S. 584. 14 VGE 2019/161 vom 10. März 2021, E. 2.2; BVR 2008 S. 261 E. 3.2, 2007 S. 362 E. 4.1; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 12. 7/10 BVD 120/2022/15 6. Rückweisung a) Nach Art. 72 Abs. 1 VRPG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück. Erweist sich die Beschwerde als begründet, soll die Beschwerdeinstanz das streitige Rechtsverhältnis wenn möglich nach ihrer eigenen Erkenntnis abweichend von der angefochtenen Verfügung neu regeln. Das Gesetz verbietet ihr jedoch nicht, kassatorisch zu entscheiden. Die Beschwerdeinstanz soll von der Möglichkeit der Rückweisung nur ausnahmsweise Gebrauch machen. Es müssen besondere Gründe dafür sprechen, die die prozessökonomischen Gesichtspunkte in den Hintergrund treten lassen.15 Mangelnde Entscheidreife der Angelegenheit kann einen solchen Grund darstellen, sofern die Beschwerdebehörde selber allzu umfangreiche Beweismassnahmen durchführen müsste. b) Nach dem Gesagten weist das vorinstanzliche Verfahren zahlreiche Mängel auf (Verletzung des rechtlichen Gehörs, ungenügende Sachverhaltsabklärung, unklarer Umfang der Wiederherstellungsmassnahme, fehlende Prüfung der Verhältnismässigkeit der Wiederherstellungsfrist und mangelhafte Adressierung). Die Beschwerdesache ist daher noch nicht entscheidreif. Die Heilung der Verfahrensfehler und die zusätzlichen Sachverhaltsermittlungen wären mit grossem prozessualem Aufwand verbunden. Es ist nicht Aufgabe der BVD als Beschwerdeinstanz, in diesem Umfang weitere Abklärungen vorzunehmen. Es ist gerechtfertigt, die angefochtene Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde im Rahmen des Streitgegenstands aufzuheben (vgl. Erwägung 2d) und die Sache gestützt auf Art. 72 Abs. 1 VRPG zur Fortsetzung des Baupolizeiverfahrens an die Gemeinde zurückzuweisen. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen. c) Die Gemeinde muss somit das Baupolizeiverfahren betreffend den Rückbau der erstellten Gartenanlage im Wald (erster Punkt der Wiederherstellung), den Rückbau des erstellen Weges (zweiter Punkt der Wiederherstellung), den Rückbau des Gemüsegartens, soweit dieser nicht im Wald liegt (dritter Punkt der Wiederherstellung) und die Wiederherstellungsfrist betreffend die Wiederaufforstung (fünfter Punkt der Wiederherstellung) wieder aufnehmen. Dabei hat die Gemeinde die Miteigentümer der Parzelle Nr. E.________, deren Adressen im GRUDIS auffindbar sind, ins Verfahren einzubeziehen (vgl. Erwägung 5e) und die Verfahrensbeteiligten vor Erlass der Verfügung anzuhören (vgl. Erwägung 3a). Alsdann ist das Baupolizeiverfahren mit einer anfechtbaren Wiederherstellungsverfügung abzuschliessen. d) Weiter hat die Gemeinde den rechtserheblichen Sachverhalt bezüglich der Gartenanlage vollständig zu ermitteln, wobei der Begriff der «Gartenanlage» in der Wiederherstellungsverfügung klar umschrieben werden muss (vgl. Erwägung 4c). Im Zusammenhang mit dem Rückbau des Weges im Wald hat die Gemeinde zu klären, ob der Beschwerdeführer ein nachträgliches Baugesuch einreichen will (vgl. Erwägung 5b). Falls der Beschwerdeführer für den Weg im Wald nachträglich ein Baugesuch einreicht, ist diese Thematik separat in einem «nachträglichen Baubewilligungsverfahren» zu beurteilen. Führt das allfällige nachträgliche Baubewilligungsverfahren zur Bewilligung, erübrigt sich eine Wiederherstellungsverfügung bezüglich des Weges. Wird dagegen der Bauabschlag erklärt, hat die entscheidende Behörde gleichzeitig darüber zu befinden, ob und inwieweit bezüglich des Weges der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist (Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG). Hinsichtlich des Rückbaus des Gemüsegartens (dritter Punkt der Wiederherstellung) ist die Wiederherstellung dahingehend zu präzisieren, dass für die Verfügungsadressaten klar sein muss, in welchem Umfang sie den Gemüsegarten zurückbauen müssen (vgl. Erwägung 5c). Dazu 15 Ruth Herzog, a.a.O., Art. 72 N. 8. 8/10 BVD 120/2022/15 würde sich die Durchführung eines Augenscheins vor Ort im Beisein der Verfahrensbeteiligten und der Forstbehörden anbieten. Schliesslich hat die Gemeinde unter Berücksichtigung der Situation vor Ort, der öffentlichen sowie privaten Interessen des Beschwerdeführers eine angemessene Frist für die Wiederaufforstung anzusetzen. Dazu kann die Gemeinde, falls nötig, das zuständige Fachamt (AWN) oder Sachverständige (Revierförster) beiziehen (vgl. Erwägung 5d). 7. Kosten a) Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1200.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV16). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer. Bei einem Rückweisungsentscheid wird praxisgemäss von einem vollumfänglichen Obsiegen ausgegangen.17 Der Gemeinde können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Verfahrenskosten trägt demnach der Kanton. b) Der Beschwerdeführer war nicht anwaltlich vertreten und hat daher keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Parteikosten werden daher keine gesprochen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde Sutz- Lattrigen vom 24. Februar 2022 wird bezüglich des Rückbaus der Gartenanlage im Wald, des Rückbaus des erstellen Weges, des Rückbaus des Gemüsegartens, soweit dieser nicht im Wald liegt, und der Wiederherstellungsfrist betreffend die Wiederaufforstung aufgehoben und die Sache wird zur Fortsetzung des Baupolizeiverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 16 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 17 Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 6. 9/10 BVD 120/2022/15 IV. Eröffnung - Herrn C.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Sutz-Lattrigen, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben - Amt für Wald und Naturgefahren, Waldabteilung Mittelland, z.H. von Frau A.________, Molkereistrasse 25, 3052 Zollikofen, zur Kenntnis Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Rückweisungsentscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 61 i.V.m. Art. 74 Abs. 3 VRPG erfüllt sind. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 10/10