Unter diesen Umständen erscheint es als sachgerecht, die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Fortsetzung des Verfahrens zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird näher abzuklären haben, ob der Bau einzustellen ist, welche Abweichungen von den Baubewilligungen baubewilligungspflichtig sind sowie welche Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erforderlich sind. Ein allfälliger Anzeiger wäre anzufragen, ob er sich am Verfahren als Partei beteiligen will. Die allfällige neue Wiederherstellungsverfügung hat sodann eine sachbezogene Begründung zu enthalten.