Eine materielle Auseinandersetzung und damit eine Heilung der Verletzung der Begründungspflicht wäre nicht ohne weitere Verfahrensschritte möglich, zumal die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren nicht in der Sache Stellung genommen hat. Es ist zudem nicht Sache der BVD als Beschwerdeinstanz, ein Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes durchzuführen und als erste Instanz zu prüfen, ob die Wiederherstellung im öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist und den Vertrauensgrundsatz nicht verletzt.