Teilnahme am Verfahren hätte eingeräumt werden müssen. Es ist nicht Aufgabe der BVD als Beschwerdeinstanz, die offenen Fragen zu klären, die notwendigen Abklärungen zu treffen sowie die Anordnungen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu präzisieren. Zudem hat die Vorinstanz die angefochtene Verfügung ungenügend begründet. Grundsätzlich führt eine Verletzung der Begründungspflicht, die zugleich einen Verstoss gegen den Gehörsanspruch bedeutet, zur Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes.