Sie legt keine konkreten Wiederherstellungsmassnahmen fest, ist zu wenig präzis und deshalb nicht durchsetzbar. Zudem ist sie mangelhaft begründet, weshalb insoweit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen verletzt ist. Fraglich ist zudem, ob einem Anzeiger Gelegenheit zur 10 VGE 2018/212 vom 10.7.2019, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Markus Müller, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 8; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 52 N. 11 11 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 8