e) Nach Art. 72 Abs. 1 VRPG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück. Es müssen besondere Gründe dafürsprechen, dass die Vorinstanz noch einmal zum Entscheid über das streitige Rechtsverhältnis aufgerufen wird. Mangelnde Entscheidreife der Angelegenheit oder schwerwiegende Verfahrensfehler können einen solchen Grund abgeben.11 Die vorliegende Wiederherstellungsverfügung entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben von Art. 46 BauG. Sie legt keine konkreten Wiederherstellungsmassnahmen fest, ist zu wenig präzis und deshalb nicht durchsetzbar.