Es ist auch fraglich, ob die Aufforderung überhaupt durchgesetzt werden kann. Die Beschwerdeführerinnen können nicht gezwungen werden, entsprechende Pläne einzureichen, wenn sie dies nicht wollen. Da keine konkreten Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angeordnet worden sind, ist auch die angedrohte Ersatzvornahme nicht umsetzbar.