Ebenso wenig lässt sich der Verfügung entnehmen, weshalb die Vorinstanz die fraglichen Abweichungen für baubewilligungspflichtig und Wiederherstellungsmassnahmen für angezeigt hält. Die Beschwerdeführerinnen können deshalb nicht wissen, welche Abweichungen eines nachträglichen Baugesuchs bedürfen bzw. inwiefern der rechtmässige Zustand wiederhergestellt werden müsse. Die Vorinstanz hat deshalb insoweit ihre Begründungspflicht bzw. den Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf rechtliches Gehör verletzt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein formeller Anspruch;