Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführerinnen auch zu Recht vor Erlass der Widerherstellungsverfügung das rechtliche Gehör eingeräumt. Unklar ist aufgrund der Akten jedoch, ob eine baupolizeiliche Anzeige des Nachbarn Auslöser der Baukontrolle war und wenn ja, ob dem Nachbarn Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren gegeben wurde. Was die angefochtene Wiederherstellungsverfügung betrifft, enthält diese zwar allgemeine Ausführungen zur Prozessgeschichte und zu den rechtlichen Vorgaben. Im Übrigen wird jedoch bloss festgehalten, dass bezüglich der Galerie/Galerietreppe, der Raumeinteilung, der Mauer und der Balkonverlängerung Abweichungen von den Baubewilligungen festgestellt worden seien.