d) Die Vorinstanz hat nach dem oben Gesagten zu Recht ein Wiederherstellungsverfahren eingeleitet, als sie feststellte, dass die Beschwerdeführerinnen in Überschreitung der Baubewilligungen bauten. Soweit die Abweichungen vom bewilligten Bauprojekt aufgrund einer summarischen Prüfung bewilligungsbedürftig waren, hätte sie allerdings insoweit umgehend den Bau einstellen müssen. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführerinnen auch zu Recht vor Erlass der Widerherstellungsverfügung das rechtliche Gehör eingeräumt.