46 Abs. 2 BauG). Für das Wiederherstellungsverfahren gilt weiter, dass den anzeigenden Personen, die als Nachbarinnen oder Nachbarn durch die baurechtswidrigen Verhältnisse betroffen sind Gelegenheit zur Teilnahme als Partei einzuräumen ist (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. a BauG).6 Die Wiederherstellungsverfügung wird aufgeschoben, wenn der oder die Pflichtige innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung ein Gesuch um nachträgliche Baubewilligung einreicht (Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG).