d) Zusammengefasst liegt keine formelle Rechtswidrigkeit vor. Das von der Vorinstanz erlassene Benützungsverbot erfolgte daher unrechtmässig. Somit besteht auch kein Grund für die Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die Verfügung der Gemeinde Leuzigen vom 22. Februar 2022 aufzuheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen. 5. Kosten 18 Vgl. Schreiben der BPUK vom 17. Dezember 2021 betreffend Revidierte NISV und Umgang mit Mobilfunkanlagen