Die von der Gemeinde mit Stellungnahme vom 31. März 2022 nachgeschobenen Argumente sind – soweit auf diese vorliegend überhaupt einzugehen ist (vgl. E. 2b) – schliesslich ebenfalls unbegründet. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Arguments, wonach für adaptive Antennen weder eine rechtssichere Messmethode noch ein funktionierendes Qualitätssicherungssystem vorhanden seien.23