Neu definiert die BPUK zwei Optionen und empfiehlt, die in den Optionen 1 und 2 beschriebenen Änderungen an Mobilfunkanlagen bei Erfüllung der oben genannten Immissionskriterien (vgl. E. 3c) als Bagatelländerungen zu betrachten (Option 1 definiert Verfahrensvereinfachungen für Unterhaltsarbeiten am Mobilfunknetz, Option 2 ermöglicht einen vereinfachten Ausbau der Netze).20 Im Kanton Bern wird sowohl Option 1 als auch Option 2 angewendet.21 Die BPUK hat sodann nie empfohlen, baupolizeilich gegen bereits gestützt auf Bagatellverfahren erfolgte Austausche von konventionellen durch adaptive Antennen vorzugehen, sondern lediglich (vorerst) keine solche Austausche mehr zu genehmigen.