Diese Übergansregelung spielt hier jedoch keine Rolle, da der vorliegend umstrittene Antennenersatz in einem «Worst-Case»-Szenario ohne Verwendung eines Korrekturfaktors beurteilt wurde.19 Wie die neusten Mobilfunkempfehlungen der BPUK vom 4. März 2022 zudem zeigen, ist diese von ihrer zwischenzeitlichen Empfehlung, adaptive Antennen (vorerst) nicht mehr im Bagatellverfahren zu genehmigen, und der damit verbundenen (teilweisen) Sistierung ihrer bisherigen Mobilfunkempfehlungen wieder abgekommen.