Das erwähnte Gutachten steht im Zusammenhang mit der Frage, ob das Übergangsregime des Nachtrags «Adaptive Antennen» zur NISV-Vollzugsempfehlung vom 23. Februar 2021 des Bundesamts für Umwelt (BAFU) rechtmässig ist. Diese Übergansregelung spielt hier jedoch keine Rolle, da der vorliegend umstrittene Antennenersatz in einem «Worst-Case»-Szenario ohne Verwendung eines Korrekturfaktors beurteilt wurde.19