BPUK hielt das AUE in seinem Schreiben vom 31. Januar 2022 lediglich fest, dass auf Basis der NISV-Anpassung vom 17. Dezember 2021 die Arbeitsgruppe Mobilfunk der BPUK beauftragt worden sei, eine neue Fassung der BPUK-Mobilfunkempfehlungen zu erarbeiten. Das AUE stützte sich in seinem Schreiben vom 31. Januar 2022 vielmehr auf die BSIG-Information vom 28. Oktober 2021 betreffend Baubewilligungsverfahren für Mobilfunkantennen für 5G-Funkdienste. In dieser wird ausdrücklich festgehalten, dass adaptive Antennen in der Bauzone weiterhin in einem Bagatellverfahren auf der Basis einer «Worst-Case»-Beurteilung genehmigt werden können (vgl. Ziff.