c) Daran ändert auch der Satz im Schreiben des AUE vom 31. Januar 2022, wonach für den Austausch von konventionellen durch adaptive Antennen weiterhin in jedem Fall ein ordentliches Baubewilligungsverfahren erforderlich sei, nichts. Das AUE hat in seiner Stellungnahme vom 4. April 2022 klargestellt, dass sich dieser Satz lediglich auf Mobilfunkanlagen in der Landwirtschaftszone und nicht auf solche in der Bauzone bezogen hätte. Dies ergibt angesichts der strengeren Regeln ausserhalb der Bauzonen (vgl. E. 3e) Sinn.