Dass die Abteilung Immissionsschutz des AUE den strittigen Änderungen im Bagatellverfahren zugestimmt hat, ist somit nicht zu beanstanden. Die Beurteilung des AUE, Abteilung Immissionsschutz, wonach es sich hier um baubewilligungsfreie Änderungen handelt, steht in Einklang mit den kantonalen Vorgaben und den vom Bundesgericht definierten Mindestanforderungen für die Baubewilligungspflicht nach Art. 22 RPG. Der umstrittene Antennenersatz ist mit anderen Worten nicht baubewilligungspflichtig, sondern von der bestehenden Baubewilligung (vom 18. September 2015) abgedeckt.