Liegt hingegen eine Bagatelländerung vor, kann die Anpassung ohne Baubewilligung vorgenommen werden.11 Diese Praxis ist gemäss Rechtsprechung der BVD zulässig12 und deckt sich mit der Auffassung des Bundesrats, wie aus seiner schriftlichen Antwort vom 9. März 2020 auf die Frage eines Nationalrats hervorgeht.13 e) Zu beachten ist schliesslich, dass für Anlagen ausserhalb der Bauzonen strengere Regeln gelten. So stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Erweiterung einer in der Landwirtschaftszone gelegenen Mobilfunkanlage um eine zusätzliche Funktechnologie eine baubewilligungspflichtige Änderung einer Anlage im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG14 dar.15