c) Zur Bewilligungspraxis von Anlageänderungen im Sinne von Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5 NISV haben die Schweizerische Gesellschaft für Lufthygiene-Fachleute (Cercl'Air) und die BPUK Empfehlungen zuhanden der Kantone herausgegeben.10 Danach dürfen Anpassungen an baubewilligten Mobilfunkanlagen, die als Änderungen im Sinne von Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5 NISV gelten, aber nur eine unbedeutende Erhöhung der elektrischen Feldstärke an OMEN zur Folge haben, ohne Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden. Solche geringfügigen Änderungen werden als sog. «Bagatelländerungen» bezeichnet. Die BPUK und der Cercl'Air empfehlen, Änderungen nach Anhang 1 Ziff.