In Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5 NISV sind die Änderungen definiert, welche die Intensität der Strahlung an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) erhöhen oder deren räumliche Verteilung verändern können.9 Danach gelten folgende Anpassungen an einer Mobilfunkanlage als Änderung «im Sinne der NISV»: a. die Änderung der Lage von Sendeantennen; b. der Ersatz von Sendeantennen durch solche mit einem andern Antennendiagramm; c. die Erweiterung mit zusätzlichen Sendeantennen; d. die Erhöhung der ERP [äquivalente Strahlungsleistung] über den bewilligten Höchstwert hinaus; oder e. die Änderung von Senderichtungen über den bewilligten Winkelbereich hinaus.