Gleiches gilt hinsichtlich ihres Verfahrensantrags, wonach die BVD abzuklären habe, ob die fragliche Mobilfunkanlage mittels Anwendung eines Korrekturfaktors betrieben werde. Ob die Aufschaltung eines Korrekturfaktors baubewilligungspflichtig ist, was die Gemeinde in ihrer Eingabe vom 23. Mai 2022 zumindest sinngemäss geltend macht, ist schliesslich ebenfalls nicht Streitgegenstand. Das Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig, ob der strittige Antennenersatz baubewilligungspflichtig ist oder nicht. 3. Bewilligungspraxis bei Änderungen an bestehenden Mobilfunkanlagen