Sie hat darum ein vorsorgliches Benützungsverbot für den Mobilfunkdienst New Radio (5G) erlassen und der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Die betreffende Verfügung hat die Beschwerdeführerin angefochten. Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist damit die Frage, ob es sich beim erwähnten Antennenersatz um eine baubewilligungspflichtige Änderung handelt oder um eine baubewilligungsfreie Änderung bzw. Bagatelländerung.