a) Die zentrale Voraussetzung für den Erlass eines Benützungsverbots oder einer Wiederherstellungsverfügung ist das Fehlen einer Baubewilligung, mithin die formelle Rechtswidrigkeit einer Baute oder Anlage (Art. 46 Abs. 1 BauG). Die Vorinstanz ist in ihrer Verfügung vom 22. Februar 2022 zum Schluss gekommen, dass der Ersatz eines Teils der konventionellen Antennen durch adaptive Antennen, welchem das AUE mit E-Mail vom 3. Februar 2021 zugestimmt hat, formell rechtswidrig geworden sei. Sie hat darum ein vorsorgliches Benützungsverbot für den Mobilfunkdienst New Radio (5G) erlassen und der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen.