Vorliegend führt das von der Gemeinde angeordnete sofortige Benützungsverbot für den Mobilfunkdienst New Radio (5G) ohnehin zu einem nicht wiedergutzumachender Nachteil für die Beschwerdeführerin. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Streitgegenstand