b) Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung. Soweit es sich um ein Benützungsverbot nach Art. 46 Abs. 1 BauG handelt, stellt die angefochtene Verfügung eine sofort vollstreckbare spezialgesetzlich geregelte vorsorgliche Massnahme dar.5 Das Verwaltungsgericht hat offengelassen, ob bei Beschwerden gegen solche Zwischenverfügungen ein nicht wiedergutzumachender Nachteil nachzuweisen ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 Bst. g und Abs. 3 Bst. a VRPG).6 Vorliegend führt das von der Gemeinde angeordnete sofortige Benützungsverbot für den Mobilfunkdienst New Radio (5G) ohnehin zu einem nicht wiedergutzumachender Nachteil für die Beschwerdeführerin.