a) Mit der angefochtenen Verfügung hat die Gemeinde ein baupolizeiliches Verfahren eröffnet und ein sofortiges Benützungsverbot angeordnet. Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden.