(sinngemässer) Anwendung von Art. 71 Abs. 1 VRPG4 aufzuheben. Dies in Anbetracht der Stellungnahme des AUE vom 4. April 2022 und des Umstands, dass gestützt auf die Mobilfunkempfehlungen der BPUK vom 4. März 2022 (in Kraft seit 1. April 2022) der Ersatz einer konventionellen Antenne durch eine adaptive Antenne weiterhin als Bagatelländerung betrachtet werde, sofern sich die Mobilfunkanlage in der Bauzone befinde und die in den Mobilfunkempfehlungen der BPUK aufgeführten Immissionskriterien erfüllt seien. Mit Eingabe vom 23. Mai 2022 teilte die Gemeinde dem Rechtsamt mit, dass sie an der angefochtenen Verfügung festhalte.