1.55) bzw. zu den damit verbundenen Anpassungen an der Mobilfunkanlage komme Verbindlichkeit und Vertrauensschutz zu. Die Anlage in der aktuellen Konfiguration erweise sich als rechtmässig und die nachträglichen Forderungen seitens der Gemeinde nach einer Betriebseinstellung und einem ordentlichen Baugesuch seien, wie auch das Benützungsverbot, unbegründet, rechtswidrig und willkürlich.