ersetzt und diese mit einem anderen Antennendiagramm betrieben werde, dies als Änderung der Anlage gelte. Folglich sei die Anlageanpassung, welcher das AUE mit E-Mail vom 3. Februar 2021 zugestimmt habe, formell rechtswidrig geworden. Die formelle Rechtswidrigkeit würde nun durch ein Wiederherstellungsverfahren nach Art. 46 Abs. 1 BauG2 mit vorsorglichem Benützungsverbot für den Mobilfunkdienst New Radio (5G) geheilt. In einem nachträglichen ordentlichen Baubewilligungsverfahren könne die Erteilung der fehlenden Baubewilligung geprüft und allenfalls erteilt werden.