2. Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten im Betrag von CHF 600.– und den Beschwerdegegnerinnen Verfahrenskosten im Betrag von CHF 300.– zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden und die Beschwerdegegnerinnen haften je solidarisch für den ihnen auferlegten Betrag. Das Inkasso erfolgt mit separater Zahlungseinladung. 3. Die Beschwerdeführenden haben den Beschwerdegegnerinnen die Parteikosten im Betrag von CHF 1518.20 zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag.