Die in der Kostennote des Rechtsvertreters aufgeführte Mehrwertsteuer ist daher bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.46 Im Übrigen gibt die Kostennote des Anwaltes der Beschwerdegegnerinnen zu keinen Bemerkungen Anlass. Da die Beschwerdegegnerinnen zu zwei Dritteln obsiegen, haben die Beschwerdeführerinnen ihnen in diesem Umfang die Parteikosten zu ersetzen. Der zu entschädigende Betrag beläuft sich auf zwei Drittel des Honorars und der Auslagen von CHF 2277.30 und damit auf CHF 1518.20. Die Beschwerdeführerinnen haften solidarisch für den gesamten Betrag. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.