Der Anwalt der Beschwerdegegnerinnen verlangt ein Honorar von CHF 2260.–, Auslagen von CHF 17.30 sowie Mehrwertsteuer von CHF 175.35. Die Beschwerdegegnerinnen sind mehrwertsteuerpflichtig45 und können somit die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen. Ihnen fällt daher betreffend Mehrwertsteuer kein Aufwand an und eine Abgeltung der Mehrwertsteuer käme einer mit Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Die in der Kostennote des Rechtsvertreters aufgeführte Mehrwertsteuer ist daher bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.46