Beschwerdeführenden als obsiegend, da die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen könnte.44 Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführenden zwei Drittel der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Sie haben damit Verfahrenskosten im Umfang von CHF 600.– zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten ihnen auferlegten Betrag. Die Beschwerdegegnerinnen tragen die restlichen Verfahrenskosten von CHF 300.–. Sie haften für den ihnen auferlegten Teil der Verfahrenskosten solidarisch.