b) Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 900.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV43). In Bezug auf zwei von drei Rügen (Schutz der Apparaturen und Lüftungsreinrichtungen sowie Schwellenhöhe) obsiegen die Beschwerdegegnerinnen. Was die Rückweisung wegen der Panzerschiebetüre betrifft, gelten die 37 Vgl. AGR, Erläuterungen Musterbaureglement, Zum Dispositiv, Ziffer 3, abrufbar unter www.jgk.be.ch, Rubriken