a) Die Beschwerdeführenden dringen einzig in Bezug auf die Panzerschiebewand mit ihrer Beschwerde durch. Hier sind Abklärungen vor Ort nötig (vgl. E. 2d). Deshalb rechtfertigt es sich, die Akten gestützt auf Art. 72 Abs. 1 VRPG an die Vorinstanz zu neuer Prüfung zurückzuweisen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und die Verfügung der Vorinstanz bestätigt.