Eine Auflage zu einer Baubewilligung ist selbständig erzwingbar. Die Verpflichtung zur «Wiederherstellung» kann auch in der Aufforderung bestehen, den rechtmässigen Zustand erstmals herzustellen, z.B. einen bewilligten, aber unvollendeten Bau oder die Gestaltung von dessen Umgebung zu vollenden oder eine rechtskräftige Bedingung oder Auflage zu erfüllen.