c) Ein Bauvorhaben, das den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht, kann unter Umständen mit einer Auflage verbunden werden (Art. 38 Abs. 3 BauG), um das Bauvorhaben bewilligungsfähig zu machen. Die Auflage ist in diesen Fällen das mildere Mittel als der Bauabschlag. Die Bedingungen und Auflagen müssen in einem engen sachlichen Zusammenhang zur erteilten Bau- oder Ausnahmebewilligung stehen und verhältnismässig sein. Verhältnismässig ist eine Nebenbestimmung nur dann, wenn sie zum Erreichen des angestrebten Ziels erforderlich, geeignet und für den Bauherrn zumutbar ist.