Das vorliegende Baupolizeiverfahren ist jedoch nach dem damals geltenden Recht zu beurteilen.29 Gemäss Art. 22 Abs. 1 aBauG30 sind Bauten und Anlagen nach Möglichkeit so zu gestalten, dass ihre Benützung auch den Behinderten offen steht. Bauten und Anlagen sind möglichst so zu gestalten, dass sie für ältere und für behinderte Personen gut erreichbar und benützbar sind und keine vermeidbaren Verletzungsgefahren schaffen (Art. 85 Abs. 1 aBauV31). Diese Anforderung gilt für alle Bauten und Anlagen, unabhängig davon, ob es sich um ein Gebäude mit publikumsoffenen Teilen oder um ein Wohngebäude handelt.