b) Mit Datum vom 1. April 2017 sind in Baugesetz und Bauverordnung Änderungen im Bereich des hindernisfreien Bauens in Kraft getreten.28 Art. 22 Abs. 1 BauG bestimmt, dass öffentliche Bauten und Anlagen, Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen und Gebäude mit mehr als vier Wohnungen für Menschen mit Behinderung zugänglich und benützbar sein müssen. Die Ausführungsvorschrift in Art. 85 Abs. 1 BauV regelt seither klar, dass Bauten und Anlagen nach Art. 22 BauG «nach Massgabe der Norm SIA 500:2009 hindernisfrei zu erstellen und zu erneuern» sind. 21 Einsehbar unter www.babs.admin.ch, Rubriken Publikationen und Service / Downloads / Unterlagen Schutzbauten /